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Maklerprovision bei Vermietung – so wird sie steuerlich berücksichtigt

Vor über einem Monat aktualisiert

Wenn du einen Makler mit der Vermietung deiner Immobilie beauftragst, z. B. für die Mietersuche, kannst du die dafür gezahlte Provision als Werbungskosten geltend machen. Diese Aufwendungen sind sofort steuerlich abziehbar und fließen direkt in deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ein.


So wird unterschieden

Verwendungszweck der Maklerleistung

Steuerliche Behandlung

In EÜR sichtbar?

Immobilienkauf

Anschaffungsnebenkosten → AfA

Nein

Vermietung

Werbungskosten → sofort abziehbar

Ja

Wichtig: Nur Maklerkosten, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, zählen zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten.


Hinweis zur Softwaredarstellung

In der Praxis ist aus dem Buchungstext nicht immer direkt erkennbar, wofür die Maklerprovision gezahlt wurde – für einen Immobilienkauf oder eine Vermietung.

  • Deshalb kann die softwareseitige Behandlung standardmäßig auf „nicht berücksichtigt“ stehen.

  • Eine kategorisierungsabhängige Option zur Markierung als ergebnisrelevant ist aktuell in Planung – damit du künftig noch flexibler mit solchen Fällen umgehen kannst.


Was sonst noch wichtig ist

  • Prüfe bei der Buchung genau, ob die Provision zur Vermietung oder zum Kauf gehört – das hat direkte Auswirkung auf die steuerliche Behandlung

  • Werbungskosten (z. B. Maklergebühren für Vermietung) sind sofort abziehbar und reduzieren dein steuerpflichtiges Ergebnis in der EÜR

  • Bei Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie gilt: Die Kosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und werden über die AfA (Abschreibung) über die Nutzungsdauer verteilt


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