Wenn du einen Makler mit der Vermietung deiner Immobilie beauftragst, z. B. für die Mietersuche, kannst du die dafür gezahlte Provision als Werbungskosten geltend machen. Diese Aufwendungen sind sofort steuerlich abziehbar und fließen direkt in deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ein.
So wird unterschieden
Verwendungszweck der Maklerleistung | Steuerliche Behandlung | In EÜR sichtbar? |
Immobilienkauf | Anschaffungsnebenkosten → AfA | Nein |
Vermietung | Werbungskosten → sofort abziehbar | Ja |
Wichtig: Nur Maklerkosten, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, zählen zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten.
Hinweis zur Softwaredarstellung
In der Praxis ist aus dem Buchungstext nicht immer direkt erkennbar, wofür die Maklerprovision gezahlt wurde – für einen Immobilienkauf oder eine Vermietung.
Deshalb kann die softwareseitige Behandlung standardmäßig auf „nicht berücksichtigt“ stehen.
Eine kategorisierungsabhängige Option zur Markierung als ergebnisrelevant ist aktuell in Planung – damit du künftig noch flexibler mit solchen Fällen umgehen kannst.
Was sonst noch wichtig ist
Prüfe bei der Buchung genau, ob die Provision zur Vermietung oder zum Kauf gehört – das hat direkte Auswirkung auf die steuerliche Behandlung
Werbungskosten (z. B. Maklergebühren für Vermietung) sind sofort abziehbar und reduzieren dein steuerpflichtiges Ergebnis in der EÜR
Bei Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie gilt: Die Kosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und werden über die AfA (Abschreibung) über die Nutzungsdauer verteilt
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