Du fragst Dich, warum bei leerstehenden Wohnungen automatisch eine Person angesetzt wird – obwohl dort niemand wohnt? Das wirkt auf den ersten Blick unlogisch, ist aber tatsächlich rechtlich so vorgesehen. Hier erfährst Du, warum das so ist und was das für Deine Abrechnung bedeutet.
So gehst du vor
Schritt 1: Verstehe die rechtliche Grundlage
Wenn Nebenkosten wie Müllgebühren nach Personenzahl abgerechnet werden, muss auch Leerstand berücksichtigt werden.
Laut aktueller Rechtsprechung (BGH, Az. VIII ZR 159/05) gilt: Eine leerstehende Wohnung ist fiktiv mit einer Person anzusetzen.
Ziel ist eine faire Verteilung der Kosten – die übrigen Mieter:innen sollen nicht mehr zahlen, nur weil eine Wohnung leersteht.
Schritt 2: So funktioniert die automatische Voreinstellung im System
Das System setzt bei Leerstand automatisch eine Person als fiktive Belegung ein.
Diese Voreinstellung basiert auf rechtlichen Vorgaben – sie sorgt dafür, dass Deine Abrechnung rechtssicher bleibt.
Eine manuelle Änderung auf null ist bei diesem Umlageschlüssel bewusst nicht möglich.
Schritt 3: Wenn Du Müll nicht nach Personen verteilen möchtest
Ändere im Abrechnungsmodell den Umlageschlüssel von "nach Personenzahl" auf einen anderen (z. B. nach Fläche).
Dadurch wird die automatische Vorgabe von einer Person bei Leerstand irrelevant.
Achtung: Auch dieser Schritt muss mit Deinem Mietvertrag und ggf. mit der Eigentümergemeinschaft abgestimmt sein.
Fragen, Tipps & Antworten
Kann ich den Wert bei Leerstand manuell auf null setzen?
Nein, nicht bei einer Abrechnung nach Personenzahl. Die Vorgabe von einer Person ist rechtlich verpflichtend.
Aber bei Leerstand fällt doch kein Müll an – ist das nicht unfair?
Rein praktisch gesehen nachvollziehbar, rechtlich aber nicht zulässig. Die Kostenverteilung soll für alle Mieter:innen gleich fair bleiben.
Gibt es Ausnahmen für diese Regelung?
Nur, wenn Müllkosten über einen anderen Umlageschlüssel verteilt werden (z. B. Wohnfläche). Dann gilt die Regelung zur fiktiven Personenzahl nicht.
Was ist, wenn ich einen anderen Umlageschlüssel nutzen möchte?
Das ist möglich – aber achte darauf, dass der Umlageschlüssel mit dem Mietvertrag oder der Teilungserklärung übereinstimmt.
Was sonst noch wichtig ist
Die Regelung basiert auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist nicht optional.
Die fiktive Personenzahl verhindert eine Mehrbelastung der bewohnten Einheiten.
Änderungen am Umlageschlüssel solltest Du immer mit rechtlicher oder fachlicher Beratung abstimmen.
Die Software ist so konzipiert, dass sie Dich bei der rechtssicheren Abrechnung unterstützt – nicht einschränkt.
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